Unsere Satzung(im PDF Format):
§ 1 Name und Zielsetzung 1. Der Name des Vereins lautet:
„Verband der Sozialarbeiter in der niedersächsischen |
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§ 2 Sitz 1. Der Verband hat Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort
in Hannover. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. |
§ 3 Zweck 1. Der Zweck des Verbandes ist die Vertretung und
Förderung der berufspolitischen, rechtlichen und
sozialen Belange aller Sozialarbeiter oder mit einem
gleichwertigen Abschluss hauptamtlichen Mitarbeiter
in der niedersächsischen Strafrechtpflege. |
§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann werden, wer in der Niedersächsischen
Strafrechtspflege, insbesondere in den Arbeits-bereichen
Bewährungshilfe, Führungsaufsicht,
Gerichtshilfe, Stiftung Opferhilfe und Aussteigerhilfe |
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt b)
durch Ausschluss c) durch Tod. |
§ 6 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder des VDS haben das Recht, 1. an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen
und Anträge zu stellen, |
§ 7 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, 2. den von der Mitgliedsversammlung festgesetzten |
§ 8 Beitragszahlung Die Festsetzung des Beitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. |
§ 9 Organe Organe des VDS sind: 1. die Mitgliederversammlung |
§ 10 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des VDS. |
§ 11 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorsitzenden und sieben Stellvertretern. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. |
§12 Kassenprüfer 1. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Verbandsvorstand
angehören. Sie werden auf 3 Jahre gewählt.
Nach Ablauf der Wahlperiode muss ein Kassenprüfer
ausscheiden. Der andere kann einmal wieder-gewählt
werden. |
§ 13 Geschäftjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 14 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Verbandssatzung kann von
der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel aller
Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossenwerden. |
§ 15 Auflösung 1. Die Auflösung des VDS kann nur durch die Mitgliederversammlung
und nur auf einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Beschluss darüber muss
von Dreiviertel aller Mitglieder des VDS gefasst werden. |
§ 16 Inkrafttreten Diese auf der Mitgliederversammlung des VDS am
20. Mai 2010 in Hannover beschlossene Satzung |
Stand: August 2010