Service

Damit Sie den VDS kennen lernen können ist die Mitgliedschaft im ersten Jahr kostenlos. Inkl. Rechtschutzanspruch durch den NBB

Satzung des VDS Niedersachsen

Satzung des Verbandes der Sozialen Dienste in der Niedersächsischen Strafrechtspflege e.V. (VDS)

Fachverband im Niedersächsischen Beamtenbund


§ 1 - Name und Zielsetzung

1. Der Name des Vereins lautet:

„Verband der Sozialen Dienste in der Niedersächsischen Strafrechtspflege e.V. (VDS) – Fachverband im Niedersächsischen Beamtenbund“.

Er ist ein Zusammenschluss der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den sozialen Diensten der Justiz.

2. Der Verband steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.

3. Der Verband nimmt in Fragen der Parteipolitik, der Rasse und des Glaubens eine neutrale Stellung ein.

4. Er ist kooperatives Mitglied im Niedersächsischen Beamtenbund (NBB) und im Deutschen Beamtenbund (dbb).

§ 2 - Sitz

1. Der Verband hat Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort in Hannover. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Das Büro des Verbandes befindet sich am Dienstsitz der jeweiligen geschäftsführenden oder des geschäftsführenden Vorsitzenden. Gibt es zwei Vorsitzende, befindet sich das Büro am Dienstsitz einer oder eines Vorsitzenden.

§ 3 - Zweck

1. Der Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den sozialen Diensten der Justiz.

2. Der VDS tritt mit allen gesetzlichen und gewerkschaftlichen Mitteln zur Erreichung seiner Ziele ein.

Für Beamtinnen und Beamte werden Streik oder Beteiligung an einem Streik aus Gründen des öffentlich-rechtlichen Dienst– und Treueverhältnisses zum Staat abgelehnt.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer in der Niedersächsischen Strafrechtspflege, insbesondere in den Arbeitsbereichen Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, Opferhilfe und Aussteigerhilfe Rechts tätig ist.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung bei der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden beantragt.

3. Der Vorstand beschließt und bestätigt schriftlich dem Mitglied die Aufnahme unter Angabe des Beginns der Mitgliedschaft.

§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod.

2. Der Austritt ist durch Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

4. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den VDS.

§ 6 - Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des VDS haben das Recht,

1. an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen,

2. den Vorstand zu wählen,

3. die Kassenführer zu wählen,

4. eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen,

5. in den Vorstand gewählt zu werden,

6. auf Vertretung und Förderung in berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belangen durch den VDS.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten,

2. den von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

§ 8 - Beitragszahlung

Die Festsetzung des Beitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

§ 9 - Organe

Organe des VDS sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Kassenprüfer


§ 10 - Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VDS.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie findet jährlich statt.

3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen, wenn diese von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung von einem Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

5. Nicht anwesende Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied nicht vertreten lassen.

6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die oder den geschäftsführenden Vorsitzenden sowie bis zu drei stellvertretende Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren. Falls nach Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes eine Neuwahl nicht zustande kommt, bleibt der bisherige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb eines halben Jahres einberufen werden muss, im Amt, sofern er nicht seinen Rücktritt erklärt.

7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die drei folgenden Geschäftsjahre.

8. Die Mitgliederversammlung kann die oder den geschäftsführenden Vorsitzenden und den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorzeitig abwählen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von drei Mitgliedern, darunter einem Vorstandsmitglied, unterschrieben.

§ 11 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus ein oder zwei geschäftsführenden Vorsitzenden und sechs oder sieben Stellvertreter*innen, seine Gesamtzahl beträgt 8 Mitglieder. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2. Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht ausüben, tritt für die Dauer der Verhinderung eine(r) der gewählten Vertreter*innen an dessen Stelle.

3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§12 – Sonderbeauftragte und Delegierte

Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Sonderbeauftragte oder Delegierte benennen.

§13 - Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Verbandsvorstand angehören. Sie werden für 3 Jahre gewählt.

2. Die Kassenprüfer*innen überprüfen gemeinsam vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassen– und Kontoführung.

§ 14 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 - Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel aller Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Änderungsanträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Der Änderungsantrag muss von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Verbandes unterstützt werden.

§ 16 - Auflösung

1. Die Auflösung des VDS kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss darüber muss von Dreiviertel aller Mitglieder des VDS gefasst werden.

2. Kommt hiernach kein gültiger Beschluss zustande, so ist frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb von 10 Wochen eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der mit mindestens 14tägiger Frist durch eingeschriebenen Brief zu laden ist. Die hiernach zusammengetretene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

3. Über die Verwendung des evtl. vorhandenen Vermögens wird in jedem Falle mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung entschieden.

4. Wird ein Antrag auf Auflösung des Verbandes gestellt, so sind die Geschäftsbücher und sonstige geschäftlichen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Auflösung bei einem vom Landesvorstand zu bestimmenden Treuhänder zu hinterlegen.

§ 17 - Inkrafttreten

Diese auf der Mitgliederversammlung des VDS am 22. Mai 2019 in Hannover beschlossene Satzung ersetzt die bisher gültige vom 20. Mai 2010.

Sie tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht Hannover in Kraft.

Informationen zum Rechtschutz

Die DBB-Landesbünde und DBB-Mitgliedsgewerkschaften können gemäß der Satzung des DBB Beamtenbund und Tarifunion (DBB) in der Fassung der Beschlüsse des Gewerkschaftstages 2007 des DBB vom 27. bis 28. November 2007 die vom DBB angebotenen Leistungen, u.a. die Rechtsberatung und die Rechtsvertretung für ihre Einzelmitglieder nach Maßgabe der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB ggf. in Zusammenarbeit mit den Dienstleistungszentren des DBB in Anspruch nehmen (vgl. § 2 Abs. 5 b und § 5 Abs. 4 b der DBB-Satzung). Art, Inhalt und Umfang des über den DBB durchzuführenden gewerkschaftlichen Rechtsschutzes bestimmen die Vorschriften der nachfolgenden Rahmenrechtsschutzordnung des DBB.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Rahmenrechtsschutzordnung regelt den Umfang und das Verfahren des Rechtsschutzes durch den DBB, wenn
    a) ein DBB-Landesbund oder eine DBB-Mitgliedsgewerkschaft die DBB-Dienstleistungszentren mit dem Rechtsschutz hinsichtlich eines Einzelmitgliedes beauftragt oder
    b) wenn der DBB in Grundsatzfragen selbst (vgl. § 7 RRSO) Rechtsschutz gewährt.
  2. In Fällen der mittelbaren Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 1 DBB-Satzung) ist der Rechtsschutz über den Kooperationspartner abzuwickeln.

§ 2 Begriffsbestimmung des Rechtsschutzes

  1. Rechtsschutz im Sinne dieser Rahmenrechtsschutzordnung sind Rechtsberatung und Verfahrensrechtsschutz.
  2. Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft an ein Einzelmitglied oder eine DBB-Mitgliedsgewerkschaft oder einen DBB-Landesbund in Bezug auf den Rechtsschutzfall eines Einzelmitgliedes.
  3. Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die über die rechtliche Beratung hinausgehende rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes.
  4. In Ermessensfragen entscheidet die DBB-Bundesleitung über Art und Umfang der Rechtsschutzgewährung.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Rechtsschutz

  1. Rechtsschutz wird nur Einzelmitgliedern im Sinne der DBB-Satzung gewährt. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsschutzfalles die Mitgliedschaft des Einzelmitgliedes bestanden hat. Rückwirkende Mitgliedschaften werden insoweit nicht berücksichtigt. Erlangt das Einzelmitglied von der Entstehung des Rechtsschutzfalles erst nach seinem Beitritt Kenntnis, so kann für die Gewährung von Rechtsschutz der Zeitpunkt der Kenntnisnahme als maßgeblich herangezogen werden.
  2. Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und kein Ausschlussgrund gem. §§ 11 oder 12 RRSO gegeben ist.
  3. Der Rechtsschutz des DBB ist grundsätzlich subsidiär. Soweit ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung durch Dritte besteht, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung des Einzelmitgliedes oder durch den Dienstherrn/Arbeitgeber des Einzelmitgliedes, so kann das Einzelmitglied im Ausnahmefall darauf verwiesen werden, diesen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Umfang des Rechtsschutzes

  1. Gewerkschaftlicher Rechtsschutz dient der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes stehen.
  2. Rechtsschutz in diesem Sinne wird für Fragen des Beamtenrechts, des Arbeitsrechts und des unmittelbaren berufsbezogenen Sozialversicherungsrechts einschließlich der Fragen des Grades der Behinderung und der Erwerbsminderung gewährt.
  3. Der Rechtsschutz des DBB wird auch durchgeführt zur Durchsetzung von
    a) Ansprüchen aus einem Berufsausbildungsverhältnis und dem Vorbereitungsdienst im öffentlichen Dienst und den privatisierten Bereichen und den damit im Zusammenhang stehenden Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Ansprüchen auf oder aus dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen,
    b) individuellen Rechten des Einzelmitgliedes aus Tätigkeiten in der Personalvertretung oder im Betriebsrat, in der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie aus Tätigkeiten als Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte/r oder Vertrauensfrau/Vertrauensmann für Schwerbehinderte,
    c) Ansprüchen aus Unfällen auf dem unmittelbaren Weg von der oder zur Arbeitsstätte, soweit es um die Geltendmachung sozialrechtlicher oder versorgungsrechtlicher Ansprüche geht.
  4. Rechtsschutz kann auch gewährt werden zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der Verletzung absoluter Rechte (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum) eines Einzelmitgliedes innerhalb seines Dienstes für die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen den verursachenden Dritten und dessen Haftpflichtversicherer.
  5. In Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen, wird Verfahrensrechtsschutz gewährt. Satz 1 findet auch Anwendung für den Rechtsschutz in Disziplinarangelegenheiten. Erscheint das Rechtsschutzbegehren wegen vorsätzlicher Tatbegehung als Missbrauch gewerkschaftlicher Solidarität, kann die Bundesleitung nach Anhörung der rechtsschutzgewährenden Stelle den Rechtsschutz ablehnen.
  6. Der DBB-Rechtsschutz ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:
    a) vertragliche Ansprüche, die auf anderen als Beschäftigungsverhältnissen beruhen,
    b) Rechtsschutzanliegen des Steuerrechts mit Ausnahmen der Fragen des Kindergeldrechts, soweit nicht der DBB in grundsätzlichen Fragen des Steuerrechts selbst Rechtsschutz gewährt (vgl. § 7 RRSO),
    c) Fragen des Prüfungsrechts für Prüfungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst und den privatisierten Bereichen,
    d) Fragen, die Einzelmitglieder in der Funktion als Arbeitgeber und/oder als selbstständige Unternehmer betreffen,
    e) Rechtsfragen aus einer Tätigkeit als Aufsichtsrat oder Gesellschafter,
    f) Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO),
    g) Privatklageverfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten (§§ 374 ff. StPO),
    h) strafrechtliche Nebenklagen (§§ 395 ff. StPO),
    i) sozialrechtliche Ansprüche, die keine Lohnersatzleistung darstellen (z. B. Ansprüche auf Alg II - Hartz IV),
    j) Rechtsfragen des Studiums und sonstiger Bildungsgänge, die nicht unter § 4 Abs. 3 a) dieser Rahmenrechtsschutzordnung fallen,
    k) Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts, wenn die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben ist,
    l) Tätigkeitsuntersagungen auf Grundlage polizei-, ordnungs- oder gewerberechtlicher Regelungen.
  7. In Massenverfahren entscheidet die DBB-Bundesleitung über Art, Inhalt und Umfang des Verfahrensrechtsschutzes.
  8. Rechtsschutz wird grundsätzlich nur für Verfahren und Rechtsschutzanliegen nach deutschem Recht und vor deutschen Behörden/Gerichten gewährt.
  9. Die Rechtsschutzgewährung erstreckt sich auch auf Vollstreckungssachen aus den berufsbezogenen Rechtsschutzanliegen. Der DBB führt im Auftrag des Einzelmitgliedes Vollstreckungsversuche einschließlich des Antrags zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners durch.

§ 5 Kein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung

  1. Die Durchführung des Rechtsschutzes durch den DBB auf Antrag und im Auftrag der Rechtsschutz gewährenden Stelle ist eine freiwillige satzungsmäßige Leistung des DBB nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mittel.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung oder auf Durchführung des Rechtsschutzes durch den DBB besteht weder für das Einzelmitglied noch für die Rechtsschutz gewährende Stelle.
  3. Der DBB haftet im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Rechtsschutz unter Einschaltung der DBB-Dienstleistungszentren

  1. Zur Durchführung des Rechtsschutzes erteilen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Dienstleistungszentren im Auftrag der DBB-Landesbünde und DBB-Mitgliedsgewerkschaften Einzelmitgliedern Rechtsauskunft und/oder übernehmen die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes.
  2. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Dienstleistungszentren des DBB führen nach Absprache mit den DBB-Landesbünden und DBB-Mitgliedsgewerkschaften nach Bedarf Sprechtage zur Rechtsberatung auch an anderen Orten als dem Sitz eines Dienstleistungszentrums durch. Zu diesen Sprechtagen hat jedes Einzelmitglied der DBB-Landesbünde und der DBB-Mitgliedsgewerkschaften Zugang. Die Dienstleistungszentren geben die Zeiten der auswärtigen Sprechtage rechtzeitig bekannt.
  3. Soweit Rechtsschutzfälle, die von dieser Rahmenrechtsschutzordnung erfasst sind, nur aus prozessualen Gründen nicht oder nicht mehr durch die Dienstleistungszentren betreut werden können, beauftragt der DBB einen externen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung des Einzelmitgliedes.

§ 7 Rechtsschutzgewährung

..durch den DBB in Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung Der DBB gewährt nach Maßgabe dieser Rahmenrechtsschutzordnung Einzelmitgliedern auf den Gebieten des Beamtenrechts, Arbeitsrechts, Sozialrechts und Steuerrechts Rechtsschutz, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und nach einem Recht zu beurteilen ist, das in mehr als einem Bundesland gültig ist oder entsprechend gilt. Die DBB-Bundesleitung bestimmt hierbei Art, Inhalt und Umfang des Rechtsschutzes.

§ 8 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

  1. Der Rechtsschutz wird von den DBB- Landesbünden oder den DBB-Mitgliedsgewerkschaften auf vorherigen schriftlichen Antrag des Einzelmitgliedes gewährt. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzanliegens entscheidet der DBB über die Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes.
  2. Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt die Gegnerin/der Gegner des Einzelmitgliedes Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.
  3. Dem Antrag auf Rechtsschutz sind eine eingehende Darstellung des Sachverhalts und die zur Rechtsschutzangelegenheit gehörenden Unterlagen beizufügen. Der bewilligte Rechtsschutzantrag ist von der Rechtsschutz gewährenden Stelle so rechtzeitig und vollständig zu übermitteln, dass das Dienstleistungszentrum ausreichende Gelegenheit hat, die Erfolgsaussichten der Rechtsschutzangelegenheit zu prüfen. Der bewilligte Rechtsschutzantrag muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine sofortige Kontaktaufnahme seitens des DBB Dienstleistungszentrums zum Einzelmitglied und zur Bearbeitung des Rechtsschutzfalles erforderlich sind.
  4. Die Rechtsschutz gewährende Stelle erhält auf Verlangen Informationen über den Verlauf und das Ergebnis in den von ihr veranlassten Rechtsschutzfällen.
  5. Die DBB-Landesbünde und DBB-Mitgliedsgewerkschaften sind berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Sie dürfen dies nur unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitgliedes tun.

§ 9 Rechtsschutzkosten

  1. Die Rechtsberatung erfolgt kostenlos. Verfahrensrechtsschutz ist mit Ausnahme der in dieser Rahmenrechtsschutzordnung genannten Fälle der Kostenbeteiligung ebenfalls kostenlos. Der DBB übernimmt nur die notwendigen Verfahrenskosten aufgrund eines vorher genehmigten Rechtsschutzantrages für den Verfahrensrechtsschutz.
  2. Die notwendigen Kosten des Rechtsschutzes in diesem Sinne sind:
    a) die notwendig entstehenden Verfahrenskosten,
    b) die der Verfahrensgegnerin/dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten,
    c) Rechtsanwaltsgebühren (für extern einzuschaltende Rechtsanwälte) einschließlich der notwendigen Reisekosten und Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Sieht das Gesetz Rahmengebühren für die anwaltliche Tätigkeiten vor, so erfolgt die Übernahme der Gebühren auf Grundlage der Mittelgebühr. Für Verfahren, die ausnahmsweise im europäischen Ausland zu führen sind (vgl. § 4 Abs. 8 RRSO), übernimmt der DBB grundsätzlich nur die Kosten, die entstanden wären, wenn der Rechtsstreit im Inland geführt worden wäre.,
  3. Die Kostenübernahme durch den DBB umfasst auch die Kosten für Sachverständige und Gutachten, wenn sie auf einen gerichtlichen Beweisbeschluss oder auf eine gerichtliche Beweisanordnung beruhen. Gutachterkosten nach § 109 SGG werden dann übernommen, wenn sie erforderlich sind. Erforderlich in diesem Sinne sind sie, wenn es eine schriftliche fachärztliche Einschätzung zugunsten des Einzelmitgliedes gibt, die der bisherigen Beweislage widerspricht.
  4. Anlässlich der Rechtsschutzanliegen dem Einzelmitglied entstehende Aufwendungen, wie
    a) Sicherheitsleistungen, Verdienstausfall,
    b) Reise-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten,
    c) Kosten für vom Einzelmitglied veranlasste vorprozessuale und prozessuale Atteste und Gutachten, sowie
    d) aus der Sphäre des Einzelmitgliedes oder der Rechtsschutz gewährenden Stelle stammende Säumniskosten, werden vom DBB nicht übernommen. Dasselbe gilt für verhängte Geld- oder Ordnungsstrafen und Geldbußen.
  5. Entschließt sich der DBB auf Verlangen der Rechtsschutz gewährenden Stelle trotz des Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten zur Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes, wird die Rechtsschutz gewährende Stelle mit 30 % an den Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten einschl. Neben- und Fahrtkosten) zuzüglich einer Sachkosten- und Personalkostenpauschale in Höhe von 400.- € je Angelegenheit beteiligt. Dasselbe gilt, wenn das Rechtsschutzanliegen im Laufe des Verfahrens aussichtslos wird und die Rechtsschutz gewährende Stelle am Verfahrensrechtsschutz festhält.
  6. Ist der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat/Ordnungswidrigkeit Gegen- stand des Rechtschutzes, so trägt die Rechtsschutz gewährende Stelle die Verfahrenskosten, wenn das Einzelmitglied wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt wird. Einer Verurteilung steht eine das Verfahren beendende Maßnahme gleich, die strafrechtliche Verfahrenskosten auslöst (Strafbefehl, Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen, Einstellung unter Strafvorbehalt). Für Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfes einer vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung gilt dies entsprechend. Neben den Verfahrenskosten sind 400.- € Sachaufwands- und Personalkostenpauschale gem. § 9 Abs. 5 dieser RRSO zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet die Bundesleitung auf Antrag der Rechtsschutz gewährenden Stellen.

§ 10 Kostenerstattung an den DBB

  1. Bestimmen die Rechtsschutzordnungen der DBB-Landesbünde und DBB-Mitgliedsgewerkschaften, dass die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes vom Einzelmitglied zu erstatten sind, wenn es vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach erfolgter Rechtsschutzgewährung aus seiner Mitgliedsgewerkschaft ausscheidet, führt die Rechtsschutz gewährende Stelle die so erstatteten Kosten an den DBB ab, wenn dieser den Rechtsschutz auf seine Kosten durchgeführt hat.
  2. Soweit das Einzelmitglied einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner oder einen Dritten hat, wirkt die Rechtsschutz gewährende Stelle auf ihr Einzelmitglied dergestalt ein, dass dieses die vom DBB verauslagten Kosten einzieht und an den DBB abführt. Kommt das Einzelmitglied dieser Verpflichtung nicht nach, erstattet die Rechtsschutz gewährende Stelle dem DBB die verauslagten Kosten.

§ 11 Ablehnung des Rechtsschutzauftrags durch den DBB

  1. Der DBB muss den Rechtsschutzauftrag ablehnen, wenn
    a) das Ziel des Rechtsschutzes den gewerkschaftlichen Bestrebungen oder Interessen des DBB zuwider läuft oder
    b) der erwartete Aufwand des Verfahrens zum möglichen Erfolg des Rechtsschutzanliegen objektiv erkennbar außer Verhältnis steht.
    c) das Einzelmitglied einer Mitgliedsgewerkschaft angehört, deren Rechte ruhen (§ 11 DBB-Satzung).
  2. Der DBB kann den Auftrag, den Rechtsschutz durchzuführen, ablehnen oder das Mandat für diesen Auftrag an die Rechtsschutz gewährende Stelle zurückgeben. Hierzu ist er insbesondere berechtigt, wenn
    a) der Rechtsschutzantrag auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht,
    b) der Rechtsschutzantrag so kurzfristig vor Fristablauf übermittelt wird, dass eine sinnvolle Prüfung der Erfolgsaussichten nicht mehr möglich ist,
    c) die Auftragserteilung gegen die Vorschriften dieser Rahmenrechtsschutzordnung verstoßen würde,
    d) eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in dem konkreten Rechtsschutzanliegen ausgeschlossen erscheint,
    e) die Rechtsschutz gewährende Stelle ihren Pflichten aus dieser Rahmenrechtsschutzordnung nicht nachkommt,
    f) das Rechtsschutzanliegen mutwillig veranlasst worden ist. Auf Verlangen der Rechtsschutz gewährenden Stelle wird über die Ablehnung des Rechtschutzes nach Abs. 1 oder 2 die Entscheidung der DBB-Bundesleitung herbeigeführt. Bis zu dieser Entscheidung werden unerlässliche Maßnahmen zur Vermeidung insbesondere von Verfristungen vorläufig wahrgenommen.
  3. Der Auftrag an den DBB, den Rechtsschutz zu gewähren oder durchzuführen, kann von der Rechtsschutz gewährenden Stelle jederzeit widerrufen werden. Der DBB kann eine Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten verlangen.
  4. Eine Vertretung des Einzelmitgliedes durch den DBB scheidet aus, wenn
    a) der DBB den Auftrag zur Durchführung des Rechtsschutzes ablehnt oder
    b) die Rechtsschutz gewährende Stelle dem DBB den Auftrag zur Rechtsschutzdurchführung entzieht. Ein übernommenes Mandat wird niedergelegt. Auf die Interessen des Einzelmitgliedes soll hierbei Rücksicht genommen werden.

§ 12 Mandatsniederlegung durch den DBB gegenüber dem Einzelmitglied

  1. Der DBB ist berechtigt, das Mandat gegenüber dem Einzelmitglied niederzulegen, wenn es:
    a) im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung unrichtige, falsche oder unvollständige Angaben macht,
    b) ohne Einvernehmen mit dem DBB einen oder mehrere andere Prozessvertreter mit der Wahrnehmung in derselben Rechtsschutzangelegenheit beauftragt,
    c) die Zusammenarbeit mit dem DBB gefährdet, verweigert oder wesentlich erschwert,
    d) die zur Verfahrensführung erforderliche Mitarbeit unterlässt oder
    e) ohne Einvernehmen mit dem DBB mit der Gegenseite kommuniziert. Das Recht des DBB aus anderen als den hier genannten Gründen das Mandat gegenüber dem Einzelmitglied zu beenden (vgl. § 671 Abs. 2 und 3 BGB) bleibt hiervon unberührt.
  2. Der DBB legt das Mandat nieder, wenn die Mitgliedschaft endet.
  3. Nach Niederlegung eines Mandats sind die nichtverbrauchten Kostenvorschüsse von der Rechtsschutz gewährenden Stelle an den DBB nach Aufforderung zu erstatten.

§ 13 In-Kraft-Treten

Die am 08. Januar 2008 in Kraft getretene Rahmenrechtsschutzordnung ist durch Beschluss des Bundeshauptvorstandes vom 16.06.2009 wie vorstehend abgeändert worden. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Inanspruchnahme der Rechtschutzversicherung

Wir bitten um Kontaktaufnahme unter Dirk.Blume@vds-niedersachsen.info

(Quelle http://www.nbb.dbb.de/infothek/rahmenrechtschutzordnung_dbb.pdf)