Satzung des VDS Niedersachsen

Satzung des Verbandes der Sozialen Dienste in der Niedersächsischen Strafrechtspflege e.V. (VDS)

Fachverband im Niedersächsischen Beamtenbund 

§ 1 - Name und Zielsetzung

1. Der Name des Vereins lautet:

„Verband der Sozialen Dienste in der Niedersächsischen Strafrechtspflege e.V. (VDS) – Fachverband im Niedersächsischen Beamtenbund“.

Er ist ein Zusammenschluss der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den sozialen Diensten der Justiz.

2. Der Verband steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.

3. Der Verband nimmt in Fragen der Parteipolitik, der Rasse und des Glaubens eine neutrale Stellung ein.

4. Er ist kooperatives Mitglied im Niedersächsischen Beamtenbund (NBB) und im Deutschen Beamtenbund (dbb).

§ 2 - Sitz

1. Der Verband hat Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort in Hannover. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Das Büro des Verbandes befindet sich am Dienstsitz der jeweiligen geschäftsführenden oder des geschäftsführenden Vorsitzenden. Gibt es zwei Vorsitzende, befindet sich das Büro am Dienstsitz einer oder eines Vorsitzenden.

§ 3 - Zweck

1. Der Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den sozialen Diensten der Justiz.

2. Der VDS tritt mit allen gesetzlichen und gewerkschaftlichen Mitteln zur Erreichung seiner Ziele ein.

Für Beamtinnen und Beamte werden Streik oder Beteiligung an einem Streik aus Gründen des öffentlich-rechtlichen Dienst– und Treueverhältnisses zum Staat abgelehnt.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer in der Niedersächsischen Strafrechtspflege, insbesondere in den Arbeitsbereichen Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, Opferhilfe und Aussteigerhilfe Rechts tätig ist.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung bei der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden beantragt.

3. Der Vorstand beschließt und bestätigt schriftlich dem Mitglied die Aufnahme unter Angabe des Beginns der Mitgliedschaft.

§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod.

2. Der Austritt ist durch Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

4. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den VDS.

§ 6 - Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des VDS haben das Recht,

1. an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen,

2. den Vorstand zu wählen,

3. die Kassenführer zu wählen,

4. eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen,

5. in den Vorstand gewählt zu werden,

6. auf Vertretung und Förderung in berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belangen durch den VDS.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten,

2. den von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

§ 8 - Beitragszahlung

Die Festsetzung des Beitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

§ 9 - Organe

Organe des VDS sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Kassenprüfer

§ 10 - Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VDS.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie findet jährlich statt.

3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen, wenn diese von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung von einem Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

5. Nicht anwesende Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied nicht vertreten lassen.

6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die oder den geschäftsführenden Vorsitzenden sowie bis zu drei stellvertretende Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren. Falls nach Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes eine Neuwahl nicht zustande kommt, bleibt der bisherige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb eines halben Jahres einberufen werden muss, im Amt, sofern er nicht seinen Rücktritt erklärt.

7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die drei folgenden Geschäftsjahre.

8. Die Mitgliederversammlung kann die oder den geschäftsführenden Vorsitzenden und den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorzeitig abwählen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von drei Mitgliedern, darunter einem Vorstandsmitglied, unterschrieben.

§ 11 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus ein oder zwei geschäftsführenden Vorsitzenden und sechs oder sieben Stellvertreter*innen, seine Gesamtzahl beträgt 8 Mitglieder. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2. Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht ausüben, tritt für die Dauer der Verhinderung eine(r) der gewählten Vertreter*innen an dessen Stelle.

3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§12 – Sonderbeauftragte und Delegierte

Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Sonderbeauftragte oder Delegierte benennen.

§13 - Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Verbandsvorstand angehören. Sie werden für 3 Jahre gewählt.

2. Die Kassenprüfer*innen überprüfen gemeinsam vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassen– und Kontoführung.

§ 14 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 - Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel aller Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Änderungsanträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Der Änderungsantrag muss von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Verbandes unterstützt werden.

§ 16 - Auflösung

1. Die Auflösung des VDS kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss darüber muss von Dreiviertel aller Mitglieder des VDS gefasst werden.

2. Kommt hiernach kein gültiger Beschluss zustande, so ist frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb von 10 Wochen eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der mit mindestens 14tägiger Frist durch eingeschriebenen Brief zu laden ist. Die hiernach zusammengetretene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

3. Über die Verwendung des evtl. vorhandenen Vermögens wird in jedem Falle mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung entschieden.

4. Wird ein Antrag auf Auflösung des Verbandes gestellt, so sind die Geschäftsbücher und sonstige geschäftlichen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Auflösung bei einem vom Landesvorstand zu bestimmenden Treuhänder zu hinterlegen.

§ 17 - Inkrafttreten

Diese auf der Mitgliederversammlung des VDS am 22. Mai 2019 in Hannover beschlossene Satzung ersetzt die bisher gültige vom 20. Mai 2010.

Sie tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht Hannover in Kraft.